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peng-satzung_02.05.2006

Gesellschaft zur Förderung von Design, Kunst und Kommunikation e.V.

Satzung

Beschlossen von der Gründungsversammlung am 14.02. 2006 in Mainz Ergänzt am 02.05.2006

Präambel

Die Gesellschaft zur Förderung von Design, Kunst und Kommunikation e.V. gründet sich mit dem Selbstverständnis, Freiräume für junge europäische bildende und schaffende Künstler zu schaffen, in denen sie sich verwirklichen und einer interessierten Öffentlichkeit präsentieren können. Über die Auseinandersetzung mit zeitgenössischer Kunst, Design, Film und Literatur wollen wir einen Beitrag zur Völkerverständigung und zum Frieden in der Welt leisten. In diesem Sinne geben wir uns folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

„Gesellschaft zur Förderung von Design, Kunst und Kommunikation e.V.“

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

a)Die Präsentation traditioneller und zeitgenössischer Kunst von bildenden und schaffenden Künstlern.

b)Die Ermöglichung und Förderung der direkten Begegnung zwischen Menschen, z.B. durch Konzeption und Organisation von Werkstattprojekten, Seminaren, Tagungen und Exkursionen, Lesungen, Ausstellungen. c)Die Unterstützung und Entwicklung von Projekten der Mitglieder und Außenstehender, die über das Medium Kunst einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten.

d)Öffentlichkeitsarbeit, um Verständnis und Zugang zu verschiedenen Kulturen zu wecken, bzw. zu erweitern.

e)Die Schaffung einer Begegnungsstätte für junge Künstler zur Förderung von non kommerzieller Inspiration.

f)Zusammenarbeit mit Interessensgemeinschaften ähnlicher Zielsetzung.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

§ 6 Mitgliederversammlung

a.Wahl und Abwahl des Vorstandes

b.Wahl und Abwahl des Kassenprüfers

c.Genehmigung des Haushaltsplans

d.Beschlussfassung über den Jahresabschluss

e.Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

f.Entgegennahme des Berichtes des Förderausschusses

g.Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer h.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

i.Jahresplanung

j.Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

k.Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

l.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 7 Vorstand

§ 8 Vermögen

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

1.Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 2.Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 3.Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Mainz, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden. 4.Zur Verfügung gestellte Sachwerte gehen in den Besitz der rechtmäßigen Eigentümer zurück. 5.Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird der Vorstand zu Liquidatoren bestimmt.